TSG-Reform

Gegen die Einführung eines „Selbstbestimmungsgesetzes“!

Die unten stehenden Informationen beziehen sich auf die Oppositionsentwürfe zu einem Selbstbestimmungsgesetz von 2020.

Am 23. August 2023 wurde ein neuer Entwurf vorgelegt, hier zu lesen: https://www.bmfsfj.de/resource/blob/229616/b4f835d1a1da28f1ef51552846f1e20a/gesetzentwurf-kabinett-data.pdf

Die größten Unterschiede zu dem unten erläuterten Entwurf bestehen darin, dass medizinische Fragen ausgeklammert wurden und außerdem ein Datenabgleich bei den Behörden stattfinden soll, damit ausgeschlossen wird, dass Straftäter ihre Identität verschleiern. Weiterer Unterschied: Nun muss man sich beim Standesamt drei Monate vor der Erklärung anmelden. Wenn man sechs Monate nach der Anmeldung keine Erklärung abgegeben hat, wird die Anmeldung gegenstandslos. Es gibt weiterhin keinen expliziten Schutz vor Missbrauch.

Viele der Erläuterungen zum vorherigen Entwurf (unten) treffen aber auch auf den neuen Entwurf zu, etwa die zum Personenstandsgesetz oder die zu Schutzräumen.

Hier gibt es einen kurzen Überblick über das folgende Verfahren sowie Möglichkeiten zum Handeln.

In Kürze:

Nach der Befassung im Bundeskabinett folgen noch diese Stationen:

  • Durchgang im Bundesrat
  • Lesung im Bundestag
  • 2./3. Lesung im Bundestag
  • Durchgang im Bundestag
  • Verkündigung
  • Inkrafttreten

Das Gesetz soll zum 01.11.2024 in Kraft treten.

Informationen Stand 2021:

Derzeit wird versucht, das aktuell gültige Transsexuellengesetz (TSG) durch ein sogenanntes „Selbstbestimmungsgesetz“ (SelbstBestG) zu ersetzen und das Personenstandsgesetz (§ 45b) zu ändern.
Der Gesetzesentwurf von Bündnis 90/Grünen (Drucksache 19/19755 vom 10.6.2020) (pdf) dazu wurde bereits vorgelegt und am 19. Juni 2020 verlesen (1. Lesung im Bundestag).
Die Gesetzesvorlage von der FDP (Drucksache 19/20048 vom 16.6.2020) (pdf) ist in diesem deutschsprachigen Video dargelegt: Video. Parallel wurde intensive Lobbyarbeit betrieben.
Es hat bereits die erste öffentliche Anhörung dieses Gesetzesvorschlags im Bundestag stattgefunden (2.11.2020).
Es liegt auch ein Referentenentwurf der CDU/CSU vom 25.1.2021 vor, allerdings noch nicht öffentlich. Kurzfassung hier.

Folgend stellen wir einige der darin geäußerten Forderungen (basierend auf dem Vorschlag von Bündnis 90/Grünen) sowie unsere Kritik dazu vor.

Update 15.7.2022: Mittlerweile hat ein Regierungswechsel stattgefunden. Am 30. Juni 2022 wurden von Lisa Paus (Grüne) und Marco Buschmann (FDP) sog. „Eckpunkte“ zu einem neuen Gesetz vorgelegt. Eine Kritik und Analyse ist hier zu finden: https://fffrauen.de/eckpunkte2022/ Die unten einsehbaren Kritikpunkte und Informationen zu den vorherigen Gesetzesvorlagen werden künftig diesbezüglich aktualisiert werden.

Update zum 19.5.2021: Die Entwürfe wurden – vorerst – abgelehnt. Allerdings gaben Vertreter der Grünen und der FDP an, ungeachtet der Kritik weiter für diese Gesetzesentwürfe kämpfen zu wollen.

Update 13.5.2021: Am 19.5. soll nun, trotz ausgebliebener Debatte und ohne irgendeine Berücksichtigung von Frauenrechten, im Bundestag über die Gesetzesentwürfe abgestimmt werden (TOP 6).

Update 14.2.2021: Mittlerweile konnte der bislang noch nicht publizierte Referentenentwurf der CDU/CSU vom 25.1.2021 eingesehen werden. Dieser Entwurf ist leider ähnlich miserabel wie die bisher vorliegenden; die Verantwortlichen haben augenscheinlich ebenfalls nicht begriffen, dass die Phänomene „Intersexualität“ (körperlich) und „Transgender“ (psychisch) nichts miteinander zu tun haben, und haben ebenfalls kein Interesse daran, Frauenschutzrechte aufrecht zu erhalten. Mehr dazu hier.

Update 2.2.2021: Endlich hat die mediale Debatte begonnen. Ein Pressespiegel zum „Selbstbestimmungsgesetz“ ist hier zu finden.

Update 2.1.2021: Da sich in der Zwischenzeit einige Neuerungen ergeben haben, wurde der unten stehende Text grundlegend überarbeitet.

Gesetzesvorschlag

Sollte dieses Gesetz verabschiedet werden, würde dies bedeuten, dass jede Person ohne psychologische oder ärztliche Beratung oder Behandlung durch einen einfachen Gang zum Standesamt ihren Geschlechtseintrag ändern kann.
Dieser Vorgang wäre einmal im Jahr möglich (Art. 3, § 1).
Dadurch wäre ein Mann rechtlich eine Frau, eine Frau rechtlich ein Mann.


Außerdem werden weitere Forderungen vorgebracht, zu denen wir unsere Kritik äußern.

Zunächst muss festgehalten werden, dass in dem Gesetzesvorschlag

  • Forderungen bzgl. der Datenerfassung von Personen mit einer Transgender-Identität (also der rein bürokratischen Personenstandsänderungen)
  • Forderungen bzgl. Gesundheitsleistungen für intersexuelle Personen
  • Forderungen bzgl. Gesundheitsleistungen für Personen mit einer Transgender-Identität

gezielt miteinander vermengt werden. Daher werden diese Punkte im Folgenden aufgeschlüsselt.

Kurzfassung

  • Alle können 1x jährlich ihren amtlichen Geschlechtseintrag sowie ihren Vornamen beliebig ändern.
  • Dafür braucht es keine Therapie oder Operation.
  • Das soll ab einem Alter von 14 Jahren möglich sein.
  • Wenn andere Menschen daraufhin (auch fahrlässig) die „falschen“ Pronomen verwenden, könnte sie das bis 2.500 € kosten.
  • Auf Wunsch sollen – ohne psychologisches Gutachten – auch Operationen vorgenommen werden.
  • Diese sollen von der Krankenkasse bezahlt werden, auch wenn es keinerlei Notwendigkeit dafür gibt.
  • Das soll ebenfalls ab 14 Jahren möglich sein. Jugendliche sollen sich also sterilisieren lassen können, ohne, dass die Eltern etwas dagegen tun könnten.
  • „Transsexualität“ wird ausgelöscht, es gibt nur noch „Transgender“.

Langfassung

Personenstandsänderung

Was ist der Personenstand?

Zur Einführung sei hier nur der Abschnitt „Grundlegendes“ zitiert; nähere Informationen finden sich beim Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat.

Personenstandsdaten sind Kern des Melderegisters und finden sich in Personenstandsurkunden wie Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, sowie in Sterbebüchern und ähnlichen Dokumenten. Von einem Personenstandsfall spricht man insbesondere bei Geburt, Eheschließung (und vergleichbaren Partnerschaftsmodellen) und beim Todesfall.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Personenstand#Grundlegendes, Stand: 01.01.2021

Zu den „allgemeinen“ Personenstandsdaten, also den „Daten zum Personenkern“, zählen folgende Punkte:

  • Name und formaljuristisches Geschlecht (M/W/X),
  • Geburtsort und -datum, allenfalls Sterbedatum/-ort,
  • Familienstand,
  • Staatsbürgerschaft und Ähnliches.

Weil die Personenstandsdaten zu den grundlegenden privaten Informationen einer Person gehören, unterliegen sie besonders strengem Datenschutz, andererseits gehören sie zum Kern der hoheitlichen Ausgaben, weil sie die Basisinformation zur Bevölkerung darstellen (den Umfang der staatlichen Hoheit neben dem Gebietsstand), es herrscht also auch strenge Auskunftspflicht über den eigenen Personenstand durch den Bürger.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Personenstand#Grundlegendes, Stand: 01.01.2021

Einige Daten zum „Personenkern“ sind variabel, andere unveränderbar. So kann sich der Familienstand durch einen bürokratischen Akt ändern, die Staatsbürgerschaft ebenfalls. Auch der Name ist menschengegeben und dient als Idenfikator der Person. Der Geburtsort hingegen ist wie das Geburtsdatum nicht veränderbar, da es sich bei der Geburt um ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis zu einer bestimmten Uhrzeit an einem bestimmten Ort handelt. Das biologische Geschlecht ist ebenfalls unveränderbar, da es sich um ein biologisches Faktum handelt. Dieser Fakt wird unter §21 (1) 3 PStG formaljuristisches als „Geschlecht des Kindes“ erfasst. Der Eintrag dazu soll nun aber nicht mehr auf dem biologischen Geschlecht beruhen, sondern der Willkür der erfassten Person unterliegen. Es soll allein die Selbstaussage („Self-ID“) auch entgegen objektiver Tatsachen gelten.

Jede(r) soll sich also einfach aussuchen können, welches Geschlecht unter „Personenstand“ erfasst wird.

Das ist zwar schon heute möglich, allerdings muss dafür Transsexualität diagnostiziert werden (§ 1 (1) 1. TSG) und es muss „mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen“ sein, dass sich dieses „Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird“ (§ 1 (1) 2. TSG). Die Ernsthaftigkeit des Wunsches muss bislang durch Gutachten von zwei Sachverständigen bestätigt werden. Diese Ernsthaftigkeit soll dem Vorschlag zufolge aber nicht mehr nötig sein.

Geschlechtsangabe einmal jährlich frei veränderbar

Künftig soll dafür allein die Selbstaussage genügen, und die Daten sollen einmal jährlich änderbar sein. So sieht das im Vorschlag aus:

Quelle: Gesetzesentwurf von Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/19755 vom 10.6.2020)
zum Selbstbestimmungsgesetz, S. 4-5. Hervorh. und Kürzungen durch die Autorin

Was bedeutet das?

Dies bedeutet die grundlose Variabilität von Daten zur Geschlechtsangabe und zum Vornamen.
Beispiel: Person Nils ist männlich und empfindet das Bedürfnis, aus einem subjektiven Grund rechtlich als „weiblich“ behördlich erfasst zu werden. Dann kann Nils einfach im Standesamt diese Änderung vornehmen lassen. Es sollen keine medizinischen und psychologischen Gutachten mehr für eine gesetzliche Änderung des Geschlechts erforderlich sein (Art. 3, § 1). Es genügt eine einfache Erklärung. Danach ist Nils rechtlich als „Tiffany“ und als eine ‚Frau‘ erfasst.

Sowohl Geschlecht als auch Vorname sollen einmal jährlich geändert werden können. Beide Vorgänge sollen bereits ab einem Alter von 14 Jahren eigenmächtig vorgenommen werden können.

Betrifft mich das überhaupt?

Ein normaler Mann würde von einem Tag auf den andern als „Frau“ gelten. Männer hätten dann legalen Zugriff auf alle Frauenschutzräume, etwa Frauenhäuser, Sammelumkleiden, getrenntgeschlechtliche Krankenhauszimmer oder Frauengefängnisse. Männer, die sich als Frauen erfassen lassen, können von Gleichstellungsmaßnahmen profitieren und sie damit ad absurdum führen. Wir denken außerdem nicht, dass Menschen ein Recht auf die inkorrekte Erfassung behördlicher Daten haben sollen.

Denn sämtliche erhobenen Daten in Bezug auf Geschlecht und Geschlechtergerechtigkeit würden unbrauchbar, etwa bzgl. Gehältern, Straffälligkeiten, Gewalterfahrungen, Wahlverhalten – in jedem denkbaren Bereich.

Da jedoch alle Menschen, die sich im öffentlichen Raum aufhalten, unter Androhung von Strafe (s.u.) dazu genötigt werden sollen, dieses Konzept anzuerkennen, betrifft dieser Gesetzesvorschlag alle Menschen. Allerdings sind vor allem Frauen negativ davon betroffen.

Wieso ist das keine gute Idee?

Man könnte nun fragen, weshalb inkorrekt erfasste Daten ein Problem sein sollen, wenn die DatengeberInnen es sich doch wünschen.

Eine solche Wahlfreiheit hat weitreichende Konsequenzen, die im ersten Moment vielleicht nicht absehbar sind. Dies betrifft einerseits die Validität erhobener Daten und ihrer statistischen Auswertung. Dies betrifft andererseits geschlechtsbasierte Schutzrechte, die sich mittels einer Personenstandsänderung unrechtmäßig angeeignet werden können.
Kurz: Männer können Frauenschutzrechte und -räume beanspruchen, obwohl sie keine Frauen sind und diese Schutzrechte und -räume i.d.R. eben erst zum Schutz vor Männern eingeführt wurden, die sich jetzt auf anderem Wege Zugriff darauf verschaffen. Wenn der Zugang zu merkmalspezifischen Schutzangeboten rein eine Frage der Selbstaussage wird und nicht mehr an die dafür notwendigen Voraussetzungen geknüpft ist, werden diese Schutzangebote beliebig und letztlich zwecklos.

In einem weiteren Schritt könnten auch Rechte für Menschen mit Behinderungen unrechtmäßig angeeignet werden, wenn der Zugang dazu nicht mehr an objektive Bedürfnisse, sondern an subjektive Forderungen gebunden ist. Beispiel: sehende Person erschleicht sich einen Blindenhund oder voll bewegungsfähige Person erschleicht sich einen E-Rollstuhl. Denkbar wäre auch, dass Erwachsene sich Kinderschutzrechte aneignen, wenn der Zugang dazu allein auf dem individuellen Wunsch beruht. Diese Schutzrechte wurden aufgrund tatsächlicher Förder- und Schutzbedarfe gewährt, für die eine reine Selbstaussage aber kein ausreichender Nachweis sein kann.

Missbrauchsanfälligkeit

Außerdem ist in dem Gesetz keine Klausel vorgesehen, die vor dem Missbrauch dieser Regelung schützen würde.

Dabei war selbst den VerfasserInnen des Gesetzes klar, wie leicht diese Möglichkeiten missbraucht werden könnten.
Die berechtigte Frage danach, wieso der Missbrauchsschutz, der im Gesetzesvorschlag von 2017 noch vorgesehen war, wieder gestrichen wurde, blieb bislang gänzlich unbeantwortet. Dabei sollte es für diese Tilgung doch Gründe geben? Die bleiben jedoch ebenfalls im Geheimen.

Quelle: Auszug Vorlage zum „Selbstbestimmungsgesetz“, 2017, B ’90/Grüne

Ein solcher Missbrauchsschutz fehlt in der Vorlage von 2020 gänzlich.

‚Misgendern‘

Es wird nicht nur gefordert, dass die Daten nach eigenem Wunsch geändert werden, sondern die Mitmenschen müssen diese Wünsche unter Androhung von Bußgeldern auch mittragen und demnach lügen. Die Nennung des biologischen Geschlechts einer Person, die sich selbst als das andere Geschlecht betrachtet (etwa durch Anreden wie „Herr“, „Frau“ oder Pronomen wie sie/ihr und er/ihm), wird im Englischen auch „Misgendern“ genannt. Dies soll unter Strafe gestellt werden.

Die Nennung des Geburtsnamens oder des biologischen Geschlechts einer Person, die den rechtlichen Geschlechtseintrag hat abändern lassen, soll mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € geahndet werden (Art. 3, § 7 (2)) – unabhängig davon, ob das vorsätzlich oder fahrlässig passiert.

Quelle: Gesetzesentwurf von Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 19/19755 vom 10.6.2020)
zum Selbstbestimmungsgesetz, S. 8, Hervorh. durch die Autorin.

Wir halten das für völlig unverhältnismäßig, vor allem, wenn man hinzuzieht, dass nach der Gesetzesvorlage alle ihr Geschlecht und ihren Namen einmal im Jahr ohne Beratungsgespräch, Therapie, äußere Veränderungen oder auch nur Nennung eines Grundes ändern dürften. Jede Person müsste demnach fürchten, einen Mann als Mann oder eine Frau als Frau anzusprechen bzw. zu bezeichnen. Die Feststellung einer Geschlechtszugehörigkeit ist aber keine Beleidigung. Dieses Gesetz würde viele Möglichkeiten zum Missbrauch eröffnen, um Arglose zu verklagen.

Beispiel: In England wurde bereits ein 18-jähriger Junge mit Asperger-Syndrom (einer Autismusform, aus der Anpassungs- und Verständnisschwierigkeiten im Sozialverhalten resultieren) zu einer Geldstrafe und Hausarrest verurteilt, weil er eine Frau, die als männlicher Polizist auftritt, gefragt hat, ob sie „ein Junge oder ein Mädchen“ ist („Is it a boy or a girl?“).

Diese Möglichkeiten betreffen Personen, die eindeutig dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht angehören, die also keine Intersexualität bzw. Varianten in der Geschlechtsentwicklung aufweisen.


Schutz von Intersexuellen

Für intergeschlechtliche Menschen, die als Abweichungen in der biologischen Geschlechtsentwicklung, existieren bereits rechtliche Regelungen bzgl. des Personenstandseintrags. Intergeschlechtlichkeit, die angeboren ist, wird allerdings häufig zur Begründung für Forderungen von Menschen mit einer empfundenen abweichenden Geschlechtsidentität vermengt. Intergeschlechtlichkeit wird dabei hinzugezogen, weil es ein physisches, belegbares Phänomen ist, im Gegensatz zu einer Transgenderidentität. Somit werden Menschen mit Varianten in der Geschlechtsentwicklung dazu missbraucht, um eigene Interessen durchzusetzen.

Hierzu gab es kürzlich aber eine gravierende Neuerung, die es notwendig macht, den Gesetzesentwurf zum sog. Selbstbestimmungsgesetz neu zu formulieren.

Da die Bedarfe von Intersexuellen mit dem Gesetzentwurf 19/24686 endlich geregelt werden, besteht Hoffnung für die dringend notwendige Trennung von Regelungen für Intersexuelle und Transgender. Informationen zum Gesetzentwurf 19/24686 für den Schutz intersexueller Kinder sind auf der Website des deutschen Bundestages zu finden. Darum wird folgend nur betrachtet, was für Transgender bzw. Menschen mit einer abweichenden „Geschlechtsidentität“ gefordert wird.

Zudem liegt selbst dem Bundesverfassungsgericht dem Irrtum auf, dass es sich hierbei um ein „drittes“ oder „zusätzliches“ Geschlecht handeln könne, siehe hier sowie die Replik hier.


Gesundheitsleistungen für Transgender

„Transsexualität“ wird im Gesetzesvorschlag völlig ausgelassen. Der Begriff bezieht sich auf das biologische Geschlecht und den Wunsch, vom Mann zu einer Frau zu „werden“ oder von einer Frau zu einem Mann (vgl. Transsexuellengesetz). Mittlerweile ist dieses Konzept, für das meist eine sog. Geschlechtsdysphorie (ICD-10 (F64)) vorliegen musste, aber nicht mehr erwünscht, sondern wurde von „Transgender“, als dem Wunsch, das je andere soziale Geschlecht zu haben, abgelöst.

Was bedeutet das?

Das bedeutet, dass Bezeichnungen für „Frauen“ und „Männer“ nicht mehr an das biologische Geschlecht, sondern rein an Verhaltensweisen und äußere Erscheinung gebunden sein sollen („gender“). Damit wären die Bezeichnungen von ihren tatsächlichen Referenzobjekten gelöst (der Begriff „Frau“ würde also nicht mehr Frauen als Menschen, die potenziell große Gameten produzieren, bezeichnen, der Begriff „Mann“ nicht mehr Menschen, die potenziell kleine Gameten produzieren). Der Begriff für Menschen beiden Geschlechts ist allerdings bereits „Mensch“ oder „Erwachsener“, und wir benötigen aus zahlreichen Gründen fixe Begriffe für beide Geschlechter.

Wie steht es um Geschlechtsoperationen?

Laut Art. 3, § 2 (1) soll es möglich sein, über „die Durchführung medizinischer Maßnahmen zur Modizifierung des eigenen Körpers […] selbstbestimmt zu entscheiden“; bezahlt von der Versicherung.

Die Vorstellung von „Transsexualität“ ist also zugunsten einer nicht definierbaren „Geschlechtsidentität“ gewichen. Während es nach dem Transsexuellengesetz notwendig ist, zwei psychologische Gutachten vorzulegen, die die Ernsthaftigkeit des Wunsches, als dasjenige Geschlecht erfasst und umoperiert zu werden, bestätigen, soll das jetzt völlig aufgehoben werden.

Das heißt: Personen sollen auf eigenen Wunsch hin, ohne Diagnose einer „Geschlechtsdysphorie“ oder der psychologischen Notwendigkeit, selber aussuchen, welche medizinischen Eingriffe sie vornehmen lassen.

Dies bedeutet, dass sich Personen gesunde Körperteile amputieren und medizinisch nicht notwendige Transplantate und Implantate vornehmen lassen können. Dafür gibt es keine medizinethische Rechtfertigung.

Die obigen Ausführungen basieren auf dem Gesetzesentwurf von Bündnis 90/die Grünen: (Drucksache 19/19755 vom 10.6.2020): https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/197/1919755.pdf.
Die FDP hat ebenfalls bereits einen vergleichbaren Gesetzesentwurf (Drucksache 19/20048 vom 16.06.2020) vorgelegt: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/200/1920048.pdf.
Die Gesetzesvorlage der FDP ist in diesem deutschsprachigen Video dargelegt: Video.
Wir ermuntern alle dazu, sich selbst ein Bild vom Gesetzesentwurf zu machen.

Referentenentwurf des Innenministeriums (25.1.2021)

Ergänzung 14.2.2021: Das Innenministerium hat nun einen Referentenentwurf zum „Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“ vorgelegt. Darin steht Angaben der WHRC zufolge Folgendes:

  • Erwachsene ab 18 Jahren dürfen nach einer einmaligen Beratung mittels eines Antrags beim Gericht ihren Geschlechtseintrag zum anderen Geschlecht ändern. Sie dürfen auch den nun nichtssagenden Eintrag „divers“ wählen oder ihn ganz löschen lassen.
  • Beraten darf jede/r, die/der vom Ministerium als geeignet dafür betrachtet wird, also auch Einzelpersonen, Lobbyverbände etc.
  • Letztendlich ist es eh kein Assessment mehr, sondern ein Informationsgespräch mit Gedankenausstausch.
  • Jugendliche ab 14 Jahre dürfen ebenfalls ihren Geschlechtseintrag ändern, brauchen dafür ein Gutachten, das in der Regel von Ärztin oder Psychologin erstellt werden soll (ist aber wohl keine Bedingung). Bisher sah das „Transsexuellengesetz“ hierfür zwei Gutachten vor, sowie den Nachweis, 3 Jahre in der stereotypen Geschlechterrolle des anderen Geschlechts gelebt zu haben.
  • Wenn Eltern diesem Vorhaben nicht zustimmen, kann ihnen an dieser Stelle ihr Recht auf Erziehung entzogen werden, indem ein Familiengericht die Zustimmung dafür gibt – mit der Einschränkung, dass die Entscheidung nicht gegen das „Kindeswohl spricht“. Doch wir wissen ja: Gender-Ideologie ist von Grund auf entgegen dem, was für Kinder gut ist.
  • Der Entwurf definiert die Begriffe „Geschlecht“, „Geschlechtsidentität“, „Transgeschlechtlichkeit“ und „Transsexualität“ nicht und sagt sogar in seiner Begründung, dass Geschlecht dasselbe sei wie „Geschlechtsidentität“ und Frauen und Männer, die dem Glauben anhängen, eigentlich des anderen Geschlechts zu sein, vom Diskriminierungsschutz des Geschlechts (!) geschützt seien, diesen Glauben auszuleben.
  • Wir müssen dieses frauenhassende Gesetz verhindern! Es schädigt die Grundrechte aller, die Menschenrechte, Frauenrechte und Kinderrechte. Es ist verfassungswidrig und völkerrechtswidrig (CEDAW, UN-Kinderrechtskonvention).

Sobald der Referentenentwurf öffentlich zugänglich ist, werden hier auch dazu eine Auswertung und feministische Kritik veröffentlicht.


Kritik

Wir üben Kritik an den Forderungen bezüglich

  • der Personenstandsänderung
  • der Behandlung von Kindern und Jugendlichen
  • des undemokratischen Vorgehens.

Diese Kritikpunkte beziehen sich auf den oben ausgewerteten Gesetzesvorschlag von Bündnis ’90/Grüne.

Kritik an der Personenstandsänderung

Wir halten diese Forderungen für hochgradig fahrlässig und denken, dass die Möglichkeit der Änderung des gesetzlichen Geschlechtseintrags auf Grundlage einer „Gender-Identität“ ganz abgeschafft werden muss. Das menschliche Geschlecht ist binär und unveränderlich. Eine „Gender-“ oder „Geschlechtsidentität“ ist hingegen eine persönliche Empfindung, ähnlich wie Religion oder der individuelle Charakter, und somit individuell und wandelbar. „Geschlecht“ muss ein deskriptives, objektives und belegbares Faktum bleiben, da es unabhängig von der persönlichen Empfindung existiert.
Daher sollten bezüglich der behördlichen Erfassung ausschließlich belegbare, objektiv korrekte Daten erfasst werden und relevant sein.

Es wurden zudem abermals keinerlei Maßnahmen zum Schutz gegen etwaigen Missbrauch in den Gesetzesvorschlag aufgenommen. Dadurch würden sämtliche geschlechtsbasierten Schutzoptionen entfallen, da sie dem Vorschlag entsprechend lediglich eine Frage der subjektiven Identifizierung und nicht der biologischen Realität wären.


Kritik an der Behandlung von Kindern und Jugendlichen

Wir halten den Vorschlag, dass Kinder ab 14 Jahren ohne medizinischen oder psychologischen Gründe schwerwiegende medizinische Maßnahmen entscheiden, für enorm gefährlich.
Es existiert keine ausreichend erforschte wissenschaftliche Grundlage für viele Eingriffe und Medikamentierungen; Medikamente wie Pubertätsblocker werden ohne Kenntnis über die Langzeitwirkung verschrieben, die teils erhebliche Schäden anrichten. Kinder und Jugendliche sind oft nicht in der Lage, die langfristigen Folgen ihrer Entscheidung korrekt einzuschätzen, wie zahlreiche Berichte von Minderjährigen und jungen Erwachsenen (sog. „Detransitioner“) zeigen. Der Arbeitskreis Frauengesundheit (AKF e.V.) hat in seiner Stellungnahme vom 22.9.2020 ebenfalls betont, dass es für viele Therapien, besonders für Jugendliche, nicht ausreichend evidenzbasierte Forschungsergebnisse vorliegen.

Neben vermuteten Beeinträchtigungen der Gehirnfunktionen, der kognitiven Leistungen, des Sozialverhaltens und der Emotions- und Verhaltenskontrolle wirkt sich die Einnahme von Hormonen bei den Kindern und Jugendlichen auch negativ auf die Knochendichte, das Risiko für Krebserkrankungen, Thrombosen, Osteoporose, Schlaganfall und vermutlich die sexuelle Erlebnisfähigkeit aus (Studien). Auch hier halten wir die Gefahr der Voreiligkeit und der Beeinflussung durch ÄrztInnen, TherapeutInnen, Trends, Medien, Eltern und Gleichaltrige für viel zu groß, als dass Jugendliche sie einschätzen könnten. Der Fall Keira Bell zeigt dies deutlich.


Kritik an undemokratischem Vorgehen

Die Gefahr des Missbrauchs ist sehr hoch und es widerspricht unserer Meinung nach dem gesunden Menschenverstand, ein solches Gesetz zu verabschieden – besonders, ohne vorher Studien, Untersuchungen oder auch nur Meinungen von Frauen, Feministinnen und Fachverbänden eingeholt zu haben. Es ist uns schleierhaft, wieso die Gefahren und Nachteile für Betroffene nicht untersucht oder abgewägt wurden. Mit Einführung des Gesetzes würden die Schutzrechte von Frauen und Kindern beschnitten und letztlich teilweise aufgehoben werden.

Deutsche Politiker reagieren bislang leider selten bis gar nicht auf Anfragen bezüglich des Gesetzes und wenn, dann oft unseriös.

Die Vorzüge einer Demokratie liegen u.a. darin, dass eigene Interessen und Interessen Dritter vertreten werden können, dass schutzbedürftige Gruppen Schutz erhalten und dass ein öffentlicher Diskurs über Rechtskonflikte stattfinden kann. Dies ist bezüglich Frauenrechten momentan leider schwer möglich. Derzeit:

  1. wird der Diskurs als solcher abgelehnt und verhindert;
  2. werden Akteurinnen gezielt aus dem Diskurs ausgeschlossen;
  3. wird nicht evidenzbasiert, sondern auf Grundlage von Emotionen von Individuen argumentiert;
  4. wird durch moralisierende Diskursstrategien verhindert, dass Argumente überhaupt auf Validität geprüft werden können bzw. dürfen.

Das widerspricht den demokratischen Grundsätzen und fördert Ungerechtigkeit. Die mangelnde Schlüssigkeit/Validität der für den Gesetzesvorschlag geäußerten Argumenten kann dadurch nicht benannt und diskutiert werden. Die Entscheidungsfindung sollte aber nicht über Diskursgewalt, sondern über rationale Argumente und Abwägung von Interessenskonflikten geschehen.


Unsere Forderungen

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Art. 2 Abs. 1 GG

Zur freien Entfaltung gehört es auch, selbst zu entscheiden, wie man auftreten will. Der Fokus liegt aber auf „soweit er nicht die Rechte anderer verletzt“. Die Schutzrechte von Frauen konfligieren aber mit den Forderungen im Gesetzesvorschlag.

Die Ausübung des Rechts auf freie Entfaltung darf nicht zur Folge haben, dass biologische Gegebenheiten geleugnet und existente Schutzräume für geschützte Gruppen für alle geöffnet werden, und die Feststellung von Tatsachen unter Strafe steht (etwa durch die Androhung einer Strafe von bis zu 2.500 € selbst für fahrlässiges Nennen des biologischen Geschlechts).

Wir fordern, dass Schutzrechte wie etwa Mutterschutz, aber auch der Zugang zu speziellen, an das Geschlecht gebundenen Schutzräumen sowie sämtliche geschlechtsbasierte Schutzrechte ausschließlich an das reale, biologische, physisch existente und nicht veränderbare Geschlecht gebunden bleiben.

Wir fordern, dass der Text des Gesetzesvorschlags von kompetenten Personen verfasst wird, die sich auch über die Einschränkungen und Eingriffe in bestehende Schutzrechte durch eben diesen Gesetzesvorschlag bewusst sind und selbigen Missstand berücksichtigen, statt ihn durch schwammige Formulierungen noch zu verstärken.

Wir fordern, dass im Gesetzesvorschlag eindeutig und klar erkennbar zwischen der real existierenden, observierbaren Intersexualität, und der rein subjektiv empfundenen Transsexualität bzw. dem Transgenderismus unterschieden wird, was bislang überhaupt nicht geschehen ist. Der aktuelle Gesetzesvorschlag ist dadurch unseriös und lässt Zweifel an der Aufrichtigkeit, der Kompetenz und den Interessen der Antragstellenden aufkommen.

Wir fordern, dass Gesetze für intersexuelle Menschen ausschließlich auch für diese Personengruppe verfasst und erlassen werden. Intersexualität ist ein physisches, medizinisch feststellbares Phänomen. Durch Vorschläge wie den oben vorgestellten werden die berechtigten (Schutz-)Interessen von Intersexuellen nicht nur verwässert, sondern auch zum Vorwand für andere Interessen missbraucht.

Wir fordern, dass Sexualaufklärung für Kinder und Jugendliche im öffentlichen Raum/an Institutionen ausschließlich von geprüften Fachleuten auf Basis wissenschaftlicher, biologischer Erkenntnisse altersangemessen geschehen darf. Kinder und Jugendliche können nicht im „falschen Körper“ geboren werden, das darf ihnen auch nicht eingeredet werden. Die Pubertät ist für die meisten Menschen eine schwierige Zeit. Kinder und Jugendliche benötigen aufgrund ihres Alters besonderen Schutz, um nicht ohne medizinische Notwendigkeit irreversible und folgenschwere Eingriffe auf sich nehmen zu müssen.

Wir fordern, dass kein einziger, nicht notwendiger, operativer/medizinischer Eingriff an Minderjährigen (unter 21-Jährigen) vorgenommen werden darf. Wir fordern außerdem, dass kosmetische Eingriffe und Körpermodifikationen in oben angeführten Sinne Privatsache bleiben und nicht von der Allgemeinheit bzw. den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, ganz besonders nicht ohne psychologische Beratung und Therapie.

Wir fordern mehr Frauenrechte und mehr Kinderschutz, statt beides noch zu schwächen. Wir fordern, dass Kinder und Frauen noch stärker vor dem Zugang von Männern, ob sie eine weibliche „Geschlechtsidentität“ für sich behaupten oder nicht, geschützt werden – denn schon jetzt haben Männer Zugriff auf zahlreiche Frauenhäuser und Frauenberatungsstellen. Die Schutzrechte von Kindern, Jugendlichen und Frauen dürfen nicht aufgehoben oder noch weiter beschränkt werden.

Wir fordern mehr Schutz für Homosexuelle, für Lesben und Schwule. Niemand darf wegen seiner sexuellen Orientierung diskriminiert oder genötigt werden, mit Menschen sexuellen Kontakt zu haben. Das muss auch für Homosexuelle gelten. (Wieso das momentan untergraben wird, ist hier zu lesen.)

Wir fordern, dass subjektive Gefühle Privatsache bleiben und Unbeteiligte nicht rechtlich dazu gezwungen werden dürfen, zu lügen oder Validierungswünsche von anderen Personen bedienen zu müssen.

Wir lehnen ab, dass ein rein metaphysisches, unbelegtes und unbelegbares Konzept wie das der „Genderidentität“ rechtlich geschützt wird und die biologische Kategorie „Geschlecht“ ersetzt. Es ist wissenschaftlich nicht haltbar und zudem gesetzlich nicht eindeutig definiert und auch nicht definierbar. Dadurch würde das deutsche Gesetz subjektive, quasi-religiöse Auffassungen rechtlich verankern und Personen, die diesen Glauben nicht teilen, rechtlich dazu zwingen, ihn anzuerkennen. Das ist vernunfts-, wissenschafts- und freiheitsfeindlich.

Die jetzige Gesetzesvorlage untergräbt bestehende Schutzrechte. Das ist nicht akzeptabel.


Hier finden Sie weitere Informationen und Stellungnahmen von Frauenrechtlerinnen zum Gesetzesvorschlag.


Es hat bereits die erste öffentliche Anhörung dieses Gesetzesvorschlags im Bundestag stattgefunden (2.11.2020).
Im Koalitionsvertrag vom November 2021 wird dieses Gesetz ebenfalls gefordert.
Teilen Sie Ihre Kritik den Verantwortlichen mit, bevor dieses Gesetz unkontrolliert verabschiedet wird!


Situation in anderen Ländern

In Ländern wie Kanada, Norwegen, Mexiko, Australien, Schweden, Malta, Irland, Belgien, Spanien, Argentinien, Griechenland oder einigen Bundesstaaten der USA wurden ähnliche Gesetze bereits eingeführt – ebenfalls ohne vorher untersucht zu haben, wie sich diese Gesetze auf den Kinderschutz oder auf Frauenrechte auswirken, ohne Studien, ohne Konsultation von Fachleuten. Aus all den Ländern, in denen ähnliche Gesetze eingeführt wurden, sind Übergriffe von Männern in Frauenschutzräumen bekannt.

In England engagieren sich Frauenrechtlerinnen ebenfalls vehement gegen Self-ID (Text; deutsch). Eine juristische Einschätzung beleuchtet den rechtlichen Konflikt zwischen Frauenrechten und den Forderungen der TransaktivistInnen: (Text; englisch). Eine weitere juristische Abhandlung (Text; englisch) untersucht ausführlich die Beschränkung von Frauenrechten. In einem deutschsprachigen Interview vom 5.10.2020 wird die englische Gesetzgebung mit Blick auf die deutsche Situation besprochen.

Mittlerweile ist eine US-amerikanische Studie zu den negativen Einflüssen des Gesetzes erschienen. Teilweise wurde sogar, wie in Schottland, seitens der Politik das Gespräch mit InteressensvertreterInnen aktiv vermieden (deutschsprachiger Bericht; Video).

Die Strategie zu den Gesetzesänderungen zugunsten von Lobby-Interessen wird international koordiniert, die Forderungen des deutschen Gesetzesvorschlags sind zu großen Teilen aus der Vorlage einer internationalen Handreichung der Rechtsanwaltskanzlei Dentons (Version 3.1 mit dem Titel „Only adults? Good practices in legal gender recognition for youth“) übernommen worden (Quelle zum Strategiedokument), die zusammen mit der Thomson Reuters Foundation herausgegeben wurde. Darin wird vorgeschlagen, die Verbesserungsnotwendigkeit der realen, belegbaren Bedürfnisse von Intersexuellen zum Vorwand zu nehmen, um parallel eine „Geschlechteridentität“ in das Gesetz einzuschleusen – exakt so wird in Deutschland vorgegangen. Dadurch würde ein unbelegtes und unbelegbares Konzept („Geschlechteridentität“) in die Gesetzgebung einziehen, das fatale Auswirkungen auf die eigentlich vom Gesetz zu schützenden Gruppen, insbesondere Frauen und Kinder, haben kann.


Tipps und Hinweise dazu finden Sie unter dem Reiter „Aktiv werden“.

Weitere Informationen sowie zahlreiche Studien finden Sie unter Wussten Sie schon? und Quellen.


Aktualisiert: 8.11.2020
Grundlegend überarbeitet: 2.1.2021
Um Informationen zum Referentenentwurf der Union ergänzt: 14.2.2021
Victoria Feuerstein.

Disclaimer: Die obigen Ausführungen beruhen zwar auf einer sorgfältigen Lektüre der entsprechenden Quellen, stellen aber keine juristische Facheinschätzung dar. Sollten sich irgendwo gravierende Fehler bzw. Fehleinschätzungen finden, wäre es sehr freundlich, wenn Korrekturhinweise an die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden würden. Vielen Dank.